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Kurzübersicht der Inhalte aus dem WLAN Report Ausgabe 31/2005

rechtliche Handhabe gegen WLAN Hacker

Nach Recherchen von PC Professionell ist das Eindringen in fremde Funknetze, sogenanntes War-Driving, zwar strafbar, den Tätern droht in der Praxis jedoch selten eine Strafverfolgung. Denn der Blick auf fremde Festplatten oder das Surfen auf Kosten anderer ist kaum nachzuweisen.

Mit automatischer WLAN-Erkennung finden auch immer mehr "Nicht-Hacker" mit ihrem Notebook zufällig und ungewollt offene Funknetze. Doch das Hacken, Juristen sprechen auch vom »elektronischen Hausfriedensbruch«, ist gemäß § 202a Strafgesetzbuch (StGB) verboten und kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet werden. Dabei zählt nur, dass die Daten vor dem Zugriff durch Dritte technisch geschützt sind. Wie effektiv dabei dieser Schutz ist, spielt keine Rolle. Auch Datenveränderungen im fremden WLAN sind mit bis zu zwei Jahren Gefängnis unter Strafe gestellt (§ 303a StGB).

Eine erfolgreiche Sabotage, die die Verarbeitung wesentlicher Daten beispielsweise eines Betriebs, Unternehmens oder auch von Freiberuflern stört, kann den Hacker bis zu fünf Jahre hinter Gitter führen. Allerdings zeigt die Praxis, dass eine Strafverfolgung nur selten stattfindet. Das Opfer merkt meist nichts vom WLAN-Hacker, der auf ihre Kosten mitsurft. Zudem sind mobile Täter nur schwer auffindbar. Wird ein WLAN-Spion einmal erwischt, kann es durchaus sein, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit und mangelnden öffentlichen Interesses eingestellt wird.

Weitere Informationen zu den aktuellen Fragen, Stand der Entwicklungen, sowie Insiderberichte zu allen weiteren Themen lesen Sie im WLAN Report Ausgabe 31

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V.i.S.d.P.: Michael Gebert
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